Welche Programme und steuerlichen Effekte für Privatleute relevant sein können – und warum Ihr Fachbetrieb die Aktualität prüfen sollte.
Die Förderlandschaft für Photovoltaik besteht aus mehreren Säulen: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Einspeisevergütung, während KfW-Programme je nach Vorhaben Zinsvorteile oder Zuschüsse bieten können. Zusätzlich gibt es regionale Förderprogramme von Kommunen oder Bundesländern, die sich jährlich ändern. Steuerlich gilt seit dem 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG: auf Lieferung und Installation privater Photovoltaikanlagen fallen 0 % Umsatzsteuer an. Die Regelung ist unbefristet und gilt 2026 unverändert.
Wichtig: Förderbedingungen sind dynamisch. Was heute gilt, kann sich mit Gesetzesupdates ändern. Deshalb sollten Sie vor Vertragsunterzeichnung immer den aktuellen Stand mit Ihrem Fachbetrieb und offiziellen Quellen abgleichen. MeinHeimcheck ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern hilft Ihnen, qualifizierte Betriebe zu finden, die die Einreichung und Dokumentation professionell begleiten.
Die Vergütung für eingespeisten Strom richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und der Anlagengröße. Parallel lohnt sich eine Betrachtung des Eigenverbrauchs: Je mehr Sie selbst nutzen, desto unabhängiger werden Sie vom Netzpreis. Speicher und Wärmepumpen können diesen Effekt verstärken.
Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, gelten laut Bundesnetzagentur:
Der bei Inbetriebnahme geltende Satz bleibt für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 20 vollen Kalenderjahre bestehen. Quelle: Bundesnetzagentur, halbjährliche Veröffentlichung.
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf zum EEG 2027 beschlossen. Das ist noch kein geltendes Recht: Der Bundestag berät im Herbst 2026, Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich. Die folgenden Punkte geben den Entwurfsstand wieder.
Bestandsschutz – wichtig für alle, die schon einspeisen: Die geplanten 5,20 ct/kWh betreffen ausschließlich Neuanlagen ab 2027. Wer bereits eine Anlage betreibt, behält den bei seiner Inbetriebnahme zugesicherten Vergütungssatz – für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 20 vollen Kalenderjahre. Der Regierungsentwurf verankert diesen Bestandsschutz ausdrücklich; an bestehenden Verträgen ändert sich nichts.
Stand: August 2026. Die Sätze der Bundesnetzagentur gelten bis 31. Januar 2027; der Gesetzentwurf zum EEG 2027 kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Vor Vertragsunterzeichnung den aktuellen Stand prüfen.
Der Nullsteuersatz greift automatisch für Anlagen bis 30 kWp – ein Antrag ist nicht nötig. Erfasst sind Module, Wechselrichter, Batteriespeicher und die Montage, auch die Nachrüstung eines Speichers bei einer bestehenden Anlage. Ergänzend sind Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei.
Über die KfW steht mit KfW 270 „Erneuerbare Energien – Standard" ein zinsgünstiger Kredit für Photovoltaik und Speicher bereit: finanzierbar sind bis zu 100 % der Investitionskosten, tilgungsfreie Anlaufjahre sind möglich.
Drei Punkte, die bei KfW 270 oft übersehen werden: Es ist ein Kredit, kein Zuschuss – die volle Summe wird zurückgezahlt. Der Zinssatz ist bonitätsabhängig und streut stark; ein Vergleich mit regulären Bankkrediten lohnt sich, denn der KfW-Zins ist nicht automatisch der günstigere. Und der Antrag läuft über die Hausbank und muss vor Vertragsabschluss gestellt werden – wer vorher unterschreibt, verliert die Förderung.
Wenn Sie parallel eine Wärmepumpe planen, kann eine ganzheitliche Beratung über die Energieberatung sinnvoll sein.
Lassen Sie Förderfähigkeit und Antragstellung nicht auf die letzte Minute verschieben. Unterlagen, Netzanschluss und Terminierung der Montage sollten zusammenpassen – ein erfahrener Betrieb koordiniert diese Punkte routiniert.
Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat, soll die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen zum 1. Januar 2027 entfallen. An ihre Stelle soll eine auf höchstens 36 Monate befristete Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh treten. Geltendes Recht ist der Entwurf noch nicht – der Bundestag berät im Herbst 2026, Änderungen sind möglich.
Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber laut Bundesnetzagentur 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung – jeweils für Anlagen bis 10 kWp. Für den Anlagenteil von 10 bis 40 kWp sind es 6,66 ct/kWh bei Teileinspeisung.
Nein. Bestehende Anlagen behalten den bei ihrer Inbetriebnahme zugesicherten Satz – für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 20 vollen Kalenderjahre. Der Regierungsentwurf verankert diesen Bestandsschutz ausdrücklich; die geplanten Änderungen betreffen nur Neuanlagen.
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