Badsanierung steuerlich absetzen
Ein Teil der Kosten für Ihre Badsanierung kommt zurück – über den Steuerbonus nach § 35a EStG, bei medizinischer Notwendigkeit über § 33 EStG und zusätzlich über Zuschüsse von Pflegekasse und KfW. Hier die Voraussetzungen, Fristen und Höchstbeträge für 2026 im Überblick.
Stand: August 2026Der Standardfall: § 35a EStG
Für die meisten Badsanierungen ist § 35a EStG der relevante Weg: 20 % der Arbeits- bzw. Lohnkosten lassen sich direkt von der Einkommensteuer abziehen – maximal 1.200 € pro Jahr. Das gilt unabhängig vom Umfang, ob Teilsanierung oder Komplettbad, und für Eigentümer wie Mieter gleichermaßen, solange das Bad im selbst genutzten Haushalt liegt.
Bei 6.000 € Lohnkosten sind 20 % genau 1.200 € – damit ist der jährliche Höchstbetrag erreicht. Alles darüber wirkt sich steuerlich nicht mehr aus; bei größeren Projekten kann es sich lohnen, Arbeiten über zwei Kalenderjahre zu verteilen.
Voraussetzungen
- Nur Lohnkosten zählen – Material (Fliesen, Armaturen, Sanitärobjekte) ist ausgeschlossen. Die Rechnung muss beide Positionen getrennt ausweisen.
- Banküberweisung Pflicht – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
- Die Leistung wurde nicht bereits anderweitig gefördert (keine Doppelförderung für denselben Betrag, siehe Block 3).
Primärquelle: § 35a EStG auf gesetze-im-internet.de
Bei medizinischer Notwendigkeit: § 33 EStG
Ist der Umbau medizinisch notwendig – etwa eine bodengleiche Dusche wegen Sturzgefahr oder ein höhenverstellbares WC –, kommt zusätzlich § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Der Unterschied zu § 35a: § 33 EStG erfasst auch die Materialkosten, nicht nur den Lohnanteil.
Wichtigste Voraussetzung: Ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) muss vor Beginn der Baumaßnahme vorliegen. Ein nachträglich eingeholtes Attest wird vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.
Im Gegenzug zieht das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung ab, deren Höhe von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt – dadurch wirkt sich § 33 EStG erst ab einer gewissen Summe überhaupt aus. Eine Kombination beider Vorschriften für dieselbe Ausgabe ist nicht möglich; liegen beide Wege vor, prüft das Finanzamt automatisch, welcher günstiger ausfällt.
Primärquelle: § 33 EStG auf gesetze-im-internet.de
Förderung statt oder zusätzlich zur Steuer
Für ein barrierefreies oder altersgerechtes Bad gibt es direkte Zuschüsse, die unabhängig vom Steuerbonus beantragt werden:
- Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI): Ab anerkanntem Pflegegrad 1 bis zu 4.180 € Zuschuss je wohnumfeldverbessernder Maßnahme – die Höhe des Pflegegrads selbst spielt für den Zuschuss keine Rolle.
- KfW-Zuschuss 455-B (Altersgerecht Umbauen): gefördert wurden bis zu 6.250 € für ein Standardpaket bzw. bis zu 2.500 € für Einzelmaßnahmen (10–12,5 % der förderfähigen Kosten). Das Programm war vom 8. April 2026 an erneut beantragbar, das Jahresbudget von 50 Mio. € war jedoch bereits zum 31. Juli 2026 ausgeschöpft – seither sind keine neuen Anträge mehr möglich. Bereits eingereichte Anträge werden weiter bearbeitet; ob 2027 neue Bundesmittel bereitstehen, ist offen. Als Alternative bietet die KfW aktuell den zinsgünstigen Kredit „Altersgerecht Umbauen" (Nr. 159) an.
Antrag vor Auftrag: Bei der Pflegekasse muss der Antrag vor Vertragsabschluss bzw. Auftragsvergabe gestellt werden – ein bereits unterschriebener Auftrag oder eine begonnene Maßnahme schließt die Förderung in der Regel aus. Dasselbe gilt für die KfW, sobald neue Fördermittel bereitstehen. Pflegekasse und KfW lassen sich zudem nicht für denselben Kostenanteil kombinieren, wohl aber für getrennte Bausteine mit separaten Rechnungen.
Primärquellen: § 40 SGB XI auf gesetze-im-internet.de · KfW 455-B auf kfw.de
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Häufige Fragen
Kann ich die komplette Badsanierung von der Steuer absetzen?
Nein. Über § 35a EStG sind nur 20 % der Arbeits- bzw. Lohnkosten absetzbar, gedeckelt auf 1.200 € pro Jahr – Material ist ausgeschlossen. Nur bei medizinischer Notwendigkeit und einem vor Baubeginn eingeholten amtsärztlichen Attest kommt zusätzlich § 33 EStG in Betracht, der auch Materialkosten erfasst.
Zählt auch das Material für den Steuerbonus?
Bei § 35a EStG nein – nur Lohn-, Anfahrts- und Maschinenkosten zählen, Fliesen, Armaturen und Sanitärobjekte nicht. Bei § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung, medizinisch notwendig) können auch Materialkosten berücksichtigt werden, allerdings nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung.
Was ändert sich mit einem Pflegegrad?
Ab anerkanntem Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 € Zuschuss für die wohnumfeldverbessernde Maßnahme – unabhängig vom Steuerbonus. Der Antrag muss vor Auftragsvergabe gestellt werden, sonst entfällt die Förderung in der Regel.
Kann ich Steuerbonus und Förderung gleichzeitig nutzen?
Nur für unterschiedliche Kostenanteile. § 35a EStG schließt eine Doppelförderung für denselben Betrag ausdrücklich aus – was Pflegekasse oder KfW bereits bezuschusst haben, lässt sich nicht zusätzlich über die Steuer absetzen. Der nicht geförderte Eigenanteil bleibt aber absetzbar.
Kein Steuerberatungsangebot: Diese Seite ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand August 2026 – prüfen Sie Ihren Einzelfall mit einem Steuerberater oder direkt beim zuständigen Finanzamt.
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